
Sozialmedizinische Nachsorge
Sozialmedizinische Nachsorge
Versicherte gesetzlicher Krankenversicherungen haben eine Anspruch auf sozialmedizinische Nachsorge. Zu Voraussetzungen, Inhalt und Qualität der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen nach § 43 Abs. 2 SGB V gibt der GKV-Spitzenverband Bestimmungen heraus.
Voraussetzungen, Inhalt und Qualität
Anspruchsberechtigt sind alle chronisch kranken oder schwerstkranken Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr und in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 SGB V oder an eine stationäre Rehabilitation sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte noch während des Aufenthaltes an unsere Mitarbeiterinnen der Sozialmedizinischen Nachsorge:
Case Management
Birgit Schlechtingen
Uta Müller
Telefon: 02 71 / 23 45-373
Telefax: 02 71 / 23 45-294
